Satzung

Friedrich-Spee-Akademie Bonn e.V.

                                Satzung i. d. F. vom 08.12.2020

§ 1  Name und Sitz

(1) Die Vereinigung führt den Namen “ Friedrich-Spee-Akademie Bonn“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ 2  Ziele und Verwirklichung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Ziel des Vereins ist die Förderung der sozialen, kulturellen und politischen Bildung der Menschen in generationsübergreifender Weise.

Zur Verwirklichung dieses Ziels organisiert der Verein in Kooperation mit anderen Institutionen Kultur- und Bildungsangebote, die Menschen aller Altersstufen Anregungen geben, ihr Leben aktiv und lebendig zu gestalten und damit einen Beitrag leisten, sich generationsübergreifend am gesellschaftlichen Dialog zu beteiligen, insbesondere durch Engagement und Aktivität als Teilnehmer, Mitarbeiter und Referenten an diesen Bildungsangeboten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigennützige Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3  Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 4  Mitgliedschaft

(1)Mitglieder des Vereins können werden:
1. Natürliche Personen
2. Juristische Personen

(2)Die Mitglieder müssen die Ziele des Vereins unterstützen. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Die Verweigerung der Aufnahme oder der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

§ 5  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand

§ 6  Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage zuvor einberufen. Geplante Satzungsänderungen, Wahlen oder ein beabsichtigter Auflösungsbeschluss sind in der Einladung anzugeben.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden,  wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder (nach § 4) dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 7  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer

2. Entgegennahme des Jahres und Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

5. Beschlussfassung über alle Anträge

6. Satzungsänderungen

7. Einsprüche gegen Aufnahme oder Nichtaufnahme oder Ausschluss eines Vereinsmitglieds

8. Auflösung des Vereins

9. Empfänger des Vereinsvermögens bei Auflösung

§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand (§ 28 BGB) besteht aus dem/der Vorsitzenden und den zwei Stellvertreter/-innen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus Beisitzer/-innen, deren Zahl die Mitgliederversammlung vor der Wahl nach Abs. 3 Satz 1 durch Beschluss bestimmt.

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder hat die Wahl geheim zu erfolgen. Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält, bei dem/der Vorsitzenden jedoch mindestens 50 % der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand bleibt immer bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

  • Die Mitgliederversammlung kann die Vorstandsmitglieder durch Beschluss von den Beschränkungen des  § 181 BGB befreien.

§ 9  Aufgaben des Vorstands

  •  Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen für die Regelung aller Vereinsangelegenheiten zuständig. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  •  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstands (§ 26 BGB) und des Erweiterten Vorstands.
  •  Der/die Vorsitzende ist gemeinsam mit einem/einer Stellvertreter/-in und die beiden Stellvertreter/-innen sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  • Vorstandsitzungen sind vereinsöffentlich.

    (5)      Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 10  Stimmrecht

Vereinsmitglieder nach § 4 Abs. 1 (natürliche und juristische Personen) haben jeweils eine Stimme.

§ 11  Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vereins und berichten darüber in der jährlichen Mitgliederversammlung.

§ 12  Satzungsänderungen und Auflösung

(1  Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV), Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3)  Der Vorstand ist ermächtigt, zur Zuerkennung der Gemeinnützigkeit, zur Eintragung ins Vereinsregister erforderliche Satzungsänderungen vorzunehmen. Er hat der folgenden Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

Beitragsordnung

§ 1   Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt im Jahr
                                      1. für natürliche Personen 30 €
                                      2. für juristische Personen 60 €

    Der Mitgliedsbeitrag wird bei Aufnahme in den Verein und jeweils zu Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres fällig; er ist im Voraus zu entrichten.

§ 2   Ausnahmen

Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Ausnahmen von § 1 zulassen.